Die gefährliche Eigenschaft "Reizende Stoffe" gilt als erfüllt, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:
Fundstelle | Bezeichnung der Eigenschaft |
Anzuwendende Kriterien |
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ChemV in Verbindung mit der Entscheidung der Kommission 2000/532/EG | Reizend | Gesamtkonzentration von mehr als 10% von einem oder mehreren nach R41 als reizend eingestuften Stoffen Gesamtkonzentration von mehr als 20% von einem oder mehreren nach R36, R37 oder R38 als reizend eingestuften Stoffen |
ChemV in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG | Hautreizende/-ätzende Wirkung Schwere Augenschädigungen/ Augenreizung |
Gesamtkonzentration von mehr als 1% an einem oder mehreren mit hautätzender Wirkung der Kategorie 1A eingestuften Stoffen (H314)* Gesamtkonzentration von mehr als 10% an einem oder mehreren mit schwerer Augenschädigung der Kategorie 1 eingestufen Stoffen (H318)* Gesamtkonzentration von mehr als 20% an einem oder mehreren mit hautreizender Wirkung der Kategorie 2 (H315) und mit augenreizender Wirkung der Kategorie 2 (H319) eingestufen Stoffen* *Zu berücksichtigen sind Stoffe mit hautätzender Wirkung der Kategorie 1A (H314), Stoffe mit hautreizender Wirkung der Kategorie 2 (H315), Stoffe mit schwerer Augenschädigung der Kategorie 1 (H318) und augenreizender Wirkung der Kategorie 2 (H319) mit einer Konzentration von mehr als 1% |
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Letzte Änderung 01.10.2019