Die gefährliche Eigenschaft H8 gilt als erfüllt, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:
Fundstelle | Bezeichnung der Eigenschaft |
Anzuwendende Kriterien |
---|---|---|
UN-Empfehlung für die Beförderung gefährlicher Güter | Gefahren-klasse 8 Ätzende Stoffe |
ADR Kap. 2.2.8.1 |
ChemV in Verbindung mit der Entscheidung der Kommission 2000/532/EG | Ätzend | Gesamtkonzentration von mehr als 1% an einem oder mehreren nach R35 als ätzend eingestuften Stoffen Gesamtkonzentration von mehr als 5% von einem oder mehreren nach R34 als ätzend eingestuften Stoffen |
ChemV in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG | Ätzend | Gesamtkonzentration von mehr als 5% an einem oder mehreren als hautätzend der Kategorien 1A, 1B oder 1C eingestuften Stoffen (H314) Zu berücksichtigen sind hautätzende Stoffe der Kategorien 1A, 1B oder 1C (H314) mit einer Konzentration von mehr als 1% |
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Letzte Änderung 01.10.2019